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1.
Mit der Übergabe der Zulassungsunterlagen erteilt der Auftraggeber
an Auto-Bote den Auftrag für die Zulassung des betreffenden Fahrzeuges.
Mit dieser Auftragserteilung wird der vereinbarte Zulassungspreis fällig.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, das alle erforderlichen
Unterlagen, die für die Zulassung des Fahrzeuges vorliegen müssen,
an Auto-Bote übergeben werden. Zulassungen, die an der Unvollständigkeit
oder Unrichtigkeit von Unterlagen scheitern, sind vom Auftraggeber trotzdem
zu zahlen.
2.
Wird der Zulassungsauftrag von einem Autohändler erteilt, der das
Fahrzeug verkauft und auf seinen Kunden zulassen möchte, haftet neben
dem Fahrzeughalter auch der Autohändler in vollem Umfang für
den Ausgleich der anfallenden Zulassungsgebühren und Dienstleistungskosten.
Auto-Bote ist berechtigt, Zulassungsunterlagen solange zurückzuhalten
bis sämtliche Forderungen von Auto-Bote gegen den neuen Fahrzeughalter
oder den auftraggebenden Autohändler in vollem Umfang erfüllt
sind.
3.
Eine Haftung seitens Auto-Bote wegen nicht termingerechter Ausführung
der Zulassungen und daraus resultierenden Folgeschäden wie z. B. Fahrzeugausfall,
entstehende Reisekosten etc. ist ausgeschlossen. Auto-Bote wird bemüht
sein, die Aufträge termingerecht auszuführen, kann hierfür
jedoch keine Gewährleistung übernehmen.
4.
Für in Verlust geratene Zulassungsunterlagen oder Personalausweise,
der durch Auto-Bote zu vertreten ist, ersetzt Auto-Bote die Wiederaufbeschaffungskosten
dieser Unterlagen. Diese Wiederbeschaffungskosten beinhalten jedoch nur
die anfallenden amtlichen Gebühren. Wegegeld, Wartezeiten etc. werden
nicht ersetzt. Von der Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die auf
Grund des Verlustes eintreten, wie zum Beispiel Fahrzeugausfall, Reisekosten,
Vertragsrücktritt des Kunden eines Autohändlers bei Verlust des
Fahrzeugbriefes und der hiermit verbundenen längeren Lieferzeit etc.
5.
Der Auftraggeber bzw. der Autohändler versichert, das die im Fahrzeugbrief
ausgedruckten Identifizierungsnummer mit der am Fahrzeug übereinstimmt,
und er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Ebenso
wird die Richtigkeit und Echtheit aller übergebenen amtlichen Dokumente
versichert. Der Auftraggeber bzw. der Autohändler stellt Auto-Bote
von allen zivil- und strafrechtlichen Aspekten, die durch die Übergabe
unkorrekter Unterlagen entstehen könnten, frei. Der Auftraggeber bzw.
der Autohändler hat gegenüber Auto-Bote keinerlei Anspruch auf
die Rückgabe von Unterlagen, die seiten der Ordnungsbehörden
festgehalten bzw. beschlagnahmt werden.
6.
Es gelten die Preise der zur Zeit geltenden Preisliste für Zulassungen
bzw. Dienstleistungen von Auto-Bote, die dem Auftraggeber bzw. Autohändler
bekannt ist. Abweichend hiervon haben nur im einzelnen schriftlich gefaßte
Sondervereinbarungen Gültigkeit.
7.
Ausgestellte Rechnungen von Auto-Bote sind bei der Vorlage sofort und ohne
jeden Abzug zu zahlen. Bargeld oder Verrechnungsschecks dürfen nur
von hierzu schriftlich bevollmächtigten Mitarbeitern von Auto-Bote
mit befreiender Wirkung für den Kunden entgegen genommen werden.
8.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Ort,
in dem Auto-Bote die Niederlassung betreibt, von der aus der Kunde betreut
wird.
9.
Mündliche Abreden und Zusagen haben keinerlei Wirkung und bedürfen
in jedem Fall der Schriftform.
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